Vereinssatzung

 PRÄAMBEL

Alle Chancen für Prävention in möglichst großem Umfang zu nutzen, ist Aufgabe des Vereins Kommunale Kriminalprävention Rhein-Neckar. Der Kriminalität wirksam zuvor zu kommen, Risiken in diesem Sinne gar nicht erst entstehen zu lassen, ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und bezieht Staat, Wirtschaft und jeden Einzelnen mit ein. Der Verein will alle gesellschaftlichen Kräfte zu gemeinsamer Verantwortung zusammenführen. Kommunale Kriminalprävention geht von der Erkenntnis aus, dass bei der Bekämpfung der Kriminalität gemeinsames Vorgehen aller Verantwortlichen weit mehr Erfolg verspricht als Einzelmaßnahmen der jeweils zuständigen Behörden. Dies bedeutet, dass öffentliche und private Institutionen und Initiativen, aber vor allem auch die Bürgerinnen und Bürger, in die gemeinsame Sicherheitsarbeit einbezogen werden. Denn viele Ursachen für die Entstehung von Kriminalität und Kriminalitätsfurcht können auf kommunaler Ebene erkannt und angegangen werden. Den Kommunen eröffnet sich damit die Chance, durch die Verbesserung der Sicherheitslage auch die eigene Standortqualität entscheidend zu verbessern.

 

§ 1 NAME UND SITZ

 Der Verein führt den Namen Kommunale Kriminalprävention Rhein-Neckar e. V. (Prävention Rhein-Neckar).

  1.  Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
  2.  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.

 

§ 2 ZWECK

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung kriminalpräventiver Maßnahmen und Projekte in den Gemeinden und beim Rhein-Neckar-Kreis.
  2. Der Verein sieht in der Kriminalprävention eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zur Stärkung des Gemeinwohls. Themenschwerpunkte, in deren Rahmen eine Förderung erfolgen kann, sind vor allem:
  3. Der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung entgegenzuwirken.
  4. Die Mitwirkungsbereitschaft der Bürger an der Kriminalitätsverhütung und -aufklärung stärken.
  5. Bürgerinitiativen zur Kriminalitätsverhütung initiieren und fördern.
  6. Personen auszeichnen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  7. Die Zusammenarbeit aller in der Kriminalitätsvorbeugung tätigen Organisationen und Institutionen fördern.
  8. Aktivitäten/Projekte der Kriminalitätsvorbeugung unterstützen.
  9. Die Erforschung von Verbrechensursachen und der Rahmenbedingungen für Kriminalität begleiten.
  10. Kriminalitätsfolgen lindern – Opferschutz.
  11. Die soziale Integration, den Jugendschutz und die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes zur Verhinderung von Kriminalitätsgefahren fördern.
  12. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden sowie solche Gesellschaften, Verbände und Einrichtungen, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können.

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. eiträge werden von den natürlichen und juristischen Personen nicht erhoben. Beiträge können jedoch vom Kreis und den Gemeinden erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der mögliche Jahresbeitrag wird je zur Hälfte vom Kreis und den Gemeinden aufgebracht. Maßstab für den Jahresbeitrag der Kommune ist die Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt im Falle des Todes, bei Auflösung einer Gesellschaft, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und durch Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Dem durch Ausschluss Betroffenen ist zuvor rechtliche Anhörung zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  4. Personen, die sich in besonderem Maß Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 ORGANE

 Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung, b) der Vorstand

 

§ 4 A MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Mitteilung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen werden und ist von ihm/ihr einzuberufen, wenn sie von mindestens 30 % der Mitglieder beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
  2. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus Gesetz oder Satzung etwas anders ergibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht Abstimmungen und Wahlen erfolgt nur geheim, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und dieser in der Versammlung beschlossen wird. Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können nicht im Wege nachträglicher Antragstellung der Tagesordnung hinzugefügt werden. Bei Einladungen hierzu sind die zu ändernden Paragraphen zu bezeichnen. Bei Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks und bei der Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
  3. der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
  4. die Wahl des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren
  5. die Wahl eines Rechnungsprüfers / einer Rechnungsprüferin für die Dauer von zwei Jahren
  6. die Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Rechnungsprüfer/in
  7. die Entlastung des Vorstands
  8. die Genehmigung des Haushaltsplans, die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  11. die Entscheidung über die Änderung des Zwecks
  12. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen. Das Protokoll führt der Schriftführer oder ein vom Versammlungsleiter zu bestimmender Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 4 B VORSTAND

 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem/der Beisitzer/in
  4. dem/der Schatzmeister/in
  5. dem/der Schriftführer/in Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Beide haben allein Vertretungsrecht.
  8. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann das freigeworde¬ne Amt von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für die Ämter der beiden Vorsitzenden. Im Falle des Ausscheidens eines oder beider Vorsitzenden ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
  10. Aufgaben des Vorstands
  11. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte.
  12. Der Vorstand kann bei Bedarf eine/n geeignete/n Geschäftsführer/in zur selbständigen Durchführung der laufenden Geschäfte bestellen. Der Vorstand ist der Geschäftsführung gegenüber weisungsbefugt.
  13. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Protokollführer/in ist der/die Schriftführer/in, im Verhinderungsfalle wird der/die Protokollführer/in von dem/der Vorsitzenden bestimmt.

§ 5 HAUSHALT, MITTEL

  1. Die Mittel für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins werden durch Spenden und von Staatsanwaltschaften und Gerichten verhängte Geldbußen, Mitgliedsbeiträgen sowie durch Erträge aufgebracht. Erträge werden durch die Verwaltung des Vereinsvermögens oder durch Einnahmen im Zuge der Erfüllung der Vereinsaufgaben erzielt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit der Vereinsmitglieder und der Geschäftsführung sind grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 6 RECHNUNGSPRÜFUNG

Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres durch den/die Rechnungsprüfer/in vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Rechnungsprüfer/in zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.

 

§ 7 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Rhein-Neckar-Kreis, der es für Aufgaben der sozialen Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

§ 8 INKRAFTTRETEN

 Die Satzung wurde am 05.02.1998 errichtet, am 17.03.2008 geändert und durch die Mitgliederversammlung angenommen.

Kommunale Kriminalprävention
Rhein-Neckar e.V.

Römerstraße 168
69126 Heidelberg

 

Tel.: 0621-1741240

Fax: 0621-1741209

info@praevention-rhein-neckar.de

 

SPENDENKONTO:

IBAN:

DE20 6725 0020 0000 0903 44

 

SWIFT-BIC: SOLADES1HDB

 

Konto-Nr.: 90344, Sparkasse Heidelberg, BLZ 672 500 20